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TÜV neu
TÜV neu, pixabay/Foto illustrativ

Gebrauchtwagen mit dem Hinweis „TÜV neu“ wirken auf den ersten Blick attraktiv. Doch dieser Zusatz garantiert nicht automatisch ein mängelfreies Fahrzeug. Besonders bei privaten Verkäufen ist Vorsicht geboten. Was sich hinter dem Versprechen verbirgt, welche rechtlichen Folgen es hat und welche Fallstricke lauern, zeigt ein Blick auf die geltenden Regelungen und Einschätzungen von Fachleuten. Käufer sollten sich vor allem auf drei Punkte konzentrieren: die rechtliche Bedeutung der TÜV-Zusage, den Zustand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Prüfung sowie die Unterschiede zwischen gewerblichen und privaten Verkäufern.

Inhaltsverzeichnis:

„TÜV neu“ als rechtliche Vereinbarung im Kaufvertrag

Die Angabe „TÜV neu“ gilt rechtlich als sogenannte Beschaffenheitsvereinbarung. Damit verpflichtet sich der Verkäufer, ein Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand zu übergeben. Die Grundlage bildet Paragraf 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Dieser regelt die Anforderungen an die Hauptuntersuchung. Händler sind an diese Vereinbarung gebunden.

Bei privaten Verkäufen hingegen entfällt diese rechtliche Bindung in vielen Fällen. Auch wenn seit 2022 die Formulierung „gekauft wie gesehen“ unwirksam ist, können private Anbieter die Sachmängelhaftung im Vertrag ausschließen. Typische Formulierungen in Online-Musterverträgen bestätigen dies. Käufer müssen dann beweisen, dass Mängel bereits bei der Übergabe bestanden – was oft schwer fällt.

Unterschiedliche Mängelklassen im TÜV-Bericht

Ein bestandener TÜV ist kein Garant für ein technisch einwandfreies Fahrzeug. Die Hauptuntersuchung zeigt nur den Zustand am Tag der Prüfung. Die Organisation TÜV Nord unterscheidet sechs Stufen von Prüfbefunden:

  • Ohne Mängel (OM): Verkehrssicher, Plakette wird erteilt.
  • Hinweise (HW): Kein Mangel, aber mögliche Abnutzung.
  • Geringer Mangel (GM): Kein Sicherheitsrisiko, Plakette wird erteilt.
  • Erheblicher Mangel (EM): Plakette wird verweigert, Nachprüfung nötig.
  • Gefährlicher Mangel (VM): Fahrzeug darf nicht bewegt werden.
  • Verkehrsunsicher (VU): Entzug der Plakette, Meldung an Zulassungsstelle.

Besonders Käufer von Privatfahrzeugen sollten den vollständigen Prüfbericht verlangen. Fehlt dieser, ist eine eigene Untersuchung empfehlenswert. Auch kleine Mängel können auf größere Probleme hindeuten.

Rolle des Sachverständigen beim Gebrauchtwagenkauf

Ein neutraler Fachmann kann helfen, spätere Probleme zu vermeiden. Laut Helge Trapp vom TÜV Nord erkennen auch erfahrene Prüfer nicht immer versteckte Schäden. Eine Hauptuntersuchung sei keine Langzeitgarantie. Der Zustand einzelner Bauteile lasse sich nur schwer vorhersagen. Gerade sicherheitsrelevante Komponenten wie Bremsen oder Lenkung können nach der Prüfung schnell verschleißen.

Beispielhafte Mängel wie ein angerosteter Auspuff gelten oft als normaler Verschleiß. Käufer sollten deshalb keine Rücknahme des Fahrzeugs erwarten, sofern keine sicherheitsrelevante Beeinträchtigung vorliegt. Eine zweite Meinung durch einen Sachverständigen lohnt sich – finanziell und rechtlich.

Untersuchung schützt vor Fehlkäufen

Wer privat ein Fahrzeug kauft, sollte unabhängig vom TÜV-Zustand auf eine umfassende Begutachtung bestehen. Organisationen wie TÜV Nord bieten dafür spezielle Gebrauchtwagenchecks an. Eine Plakette allein reicht nicht aus. Die Hauptuntersuchung ist lediglich eine Momentaufnahme.

Eine genaue Prüfung des Berichts, das Verständnis der Mängelklassen und gegebenenfalls eine Nachuntersuchung sind entscheidend. So lassen sich Risiken minimieren und böse Überraschungen vermeiden. Ein vermeintliches Schnäppchen mit „TÜV neu“ kann sonst schnell teuer werden.

 Quelle: FOKUS Online